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§ 15 - Finanzgerichtsordnung (FGO)
neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
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§ 15
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.
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Zitierungen von § 15 FGO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 FGO
... Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_FGO.htm