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§ 15 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 15 Allgemeine Vorschriften



(1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln und an andere Verkaufseinheiten mit vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln,

1.
die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, oder

2.
die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind,

richten sich nach Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 20, 21, 22 und 39 Absatz 2 und 3 sind im Einklang mit Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorrangig anzuwenden.

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