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§ 15 - Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfVO k.a.Abk.)

Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 42 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 15 Fahrpraktische Prüfung



(1) 1In der fahrpraktischen Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. 2Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.

(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A 60 Minuten, Klasse BE 60 Minuten, Klasse CE 90 Minuten, Klasse DE 90 Minuten.

(3) Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.



 

Zitierungen von § 15 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FahrlPrüfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlPrüfVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FahrlPrüfVO Zusammensetzung (vom 01.01.2020)
... Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung ( § 15 ) sowie bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich. Die fahrpraktische ... Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich. Die fahrpraktische Prüfung ( § 15 ) wird in der Regel von dem amtlich anerkannten Sachverständigen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) ...
§ 18 FahrlPrüfVO Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
... Unterricht zu erteilen. Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug nach § 15 Absatz 1 zu benutzen. § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist ...