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§ 15 - Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung (FremdSprKFPrV)
§ 15 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
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Zitierungen von § 15 FremdSprKFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FremdSprKFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FremdSprKFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 FremdSprKFPrV Zeugnisse
... als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 15 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung ...
Anlage 2 FremdSprKFPrV (zu § 16) Zeugnisinhalte
... als Dezimalzahl, 13. die Gesamtnote in Worten, 14. Befreiungen nach § 15 ...
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