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§ 15 - Artikel 10-Gesetz (G 10)
Artikel 1 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1254, 2298, 2017 I 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Geltung ab 29.06.2001; FNA: 190-4 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 29.06.2001; FNA: 190-4 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 15 G 10-Kommission
(1) 1Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern sowie fünf stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. 2Mindestens drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. 3Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. 4Sie nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr und werden von dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach Anhörung der Bundesregierung für die Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages mit der Maßgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission endet. 5Die oder der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums nimmt regelmäßig an den Sitzungen der G 10-Kommission teil.
(2) 1Die Beratungen der G 10-Kommission sind geheim. 2Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. 3Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.
(3) 1Der G 10-Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages gesondert im Kapitel für die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste auszuweisen. 2Der Kommission sind Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen.
(4) 1Die G 10-Kommission tritt mindestens einmal im Monat zusammen. 2Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bedarf. 3Vor der Zustimmung ist die Bundesregierung zu hören.
(5) 1Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. 2Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. 3Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbesondere
- 1.
- Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
- 2.
- Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
- 3.
- jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
(6) 1Das zuständige Bundesministerium holt die Zustimmung der G 10-Kommission zu den von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen ein. 2Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die G 10-Kommission der angeordneten Beschränkungsmaßnahme nach Prüfung der Zulässigkeit und Notwendigkeit zugestimmt hat. 3Stimmt die G 10-Kommission der angeordneten Beschränkungsmaßnahme nicht zu, hat das zuständige Bundesministerium die Anordnung unverzüglich aufzuheben.
(7) 1Das zuständige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G 10-Kommission über Mitteilungen von Bundesbehörden nach § 12 Abs. 1 und 2 oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. 2Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, ist diese unverzüglich vorzunehmen. 3§ 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt, soweit das Benehmen einer Landesbehörde erforderlich ist.
(8) Die G 10-Kommission und das Parlamentarische Kontrollgremium tauschen sich regelmäßig unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit aus.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 9. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 15 G 10
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.07.2021 | Artikel 5 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2274 |
aktuell vorher | 25.05.2018 | Artikel 6 Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 |
aktuell vorher | 07.12.2016 | Artikel 2 Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes vom 30.11.2016 BGBl. I S. 2746 |
aktuell vorher | 30.07.2016 | Artikel 5 Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1818 |
aktuell vorher | 05.08.2009 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2499 |
aktuell | vor 05.08.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 G 10
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 G 10 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
G 10 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15a G 10 Eilanordnung (vom 09.07.2021)
... im Verzug in der Anordnung bestimmen, dass die Beschränkungsmaßnahme abweichend von § 15 Absatz 6 Satz 2 auch bereits vor der Zustimmung der G 10-Kommission vollzogen werden darf (Eilanordnung). ...
§ 22 G 10 Übergangsregelung (vom 09.07.2021)
... zur Neubestellung der G 10-Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist 1. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 ... zur Neubestellung der G 10-Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist 1. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden, 2. § 15a nicht ...
Zitat in folgenden Normen
Antiterrordateigesetz (ATDG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3409; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 6a ATDG Erweiterte projektbezogene Datennutzung (vom 11.11.2020)
... nach Absatz 7 angeordnete erweiterte Nutzung darf nur mit Zustimmung der G 10-Kommission ( § 15 Absatz 1 bis 4 des Artikel 10-Gesetzes ) vollzogen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige ...
BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
§ 5 BSIG Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes (vom 28.05.2021)
... nach Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat; die §§ 9 bis 16 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend. (7) Eine über die ...
Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 8b BVerfSchG Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen (vom 01.12.2021)
... Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich ...
Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G)
Artikel 1 G. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 7 RED-G Erweiterte projektbezogene Datennutzung (vom 01.01.2015)
... nach Absatz 7 angeordnete erweiterte Nutzung darf nur mit Zustimmung der G 10-Kommission (§ 15 Absatz 1 bis 4 des Artikel 10-Gesetzes) vollzogen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die ...
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 1 TerrorBekämpfG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 6 DSAnpUG-EU Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden." 3. In § 15 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 1. G10uaÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... durch die Angabe „§§ 3, 5, 7a und 8;" ersetzt. 11. In § 15 Abs. 6 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst: „In den Fällen des ...
Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
Artikel 5 InfoAustG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... § 15 Absatz 6 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt ...
Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318, 2016 I S. 48
Artikel 1 ATDGuaÄndG Änderung des Antiterrordateigesetzes (vom 01.01.2015)
... nach Absatz 7 angeordnete erweiterte Nutzung darf nur mit Zustimmung der G 10-Kommission (§ 15 Absatz 1 bis 4 des Artikel 10-Gesetzes) vollzogen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die nach ...
Artikel 2 ATDGuaÄndG Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (vom 01.01.2015)
... nach Absatz 7 angeordnete erweiterte Nutzung darf nur mit Zustimmung der G 10-Kommission (§ 15 Absatz 1 bis 4 des Artikel 10-Gesetzes) vollzogen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die nach ...
Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Artikel 1 BVerfSchGuaÄndG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die ...
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 5 VerfSchRAnpG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... 3 wird das Wort „Tagen" durch das Wort „Werktagen" ersetzt. 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Bundesministerium die Anordnung unverzüglich aufzuheben." 10. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Eilanordnung ... im Verzug in der Anordnung bestimmen, dass die Beschränkungsmaßnahme abweichend von § 15 Absatz 6 Satz 2 auch bereits vor der Zustimmung der G 10-Kommission vollzogen werden darf (Eilanordnung). ... 22 Übergangsregelung Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist 1. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 ... Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist 1. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden, 2. § 15a nicht ...
Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2746
Artikel 2 PKGrGÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... 15 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des ...
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Artikel 1 TerrorBekämpfErgG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
§ 24 BDSG Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (vom 01.01.2016)
... Personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach § 15 des Artikel 10-Gesetzes unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte ...
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