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§ 15 - Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung (GAPStatV)
§ 15 Übermittlungspflichten der Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Stellen, die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zuständig sind, sowie die Stellen des Bundes, die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrnehmen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für Zwecke des regionalen Gesundheitspersonalmonitoring jährlich, spätestens bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
- 1.
- Einzelangaben zu den bei ihnen im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen, gegliedert nach
- a)
- Beschäftigungsart,
- b)
- ausgeübtem Beruf,
- c)
- Tätigkeits- oder Funktionsbereich,
- d)
- Berufs- oder Hochschulabschluss,
- e)
- Geschlecht,
- f)
- Geburtsjahr,
- g)
- vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden, sowie
- 2.
- die in den auskunftspflichtigen Behörden tariflich und besoldungsrechtlich vereinbarten Wochenarbeitsstunden bei einer Vollzeitstelle.
Zitierungen von § 15 GAPStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GAPStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 GAPStatV Auskunftspflicht
... Gesundheitsdienst sind die Leitungen der jeweils personalaktenführenden Stellen der in § 15 genannten Institutionen ...
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