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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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§ 15 Ausbildungspersonal während der berufspraktischen Studienzeiten



(1) 1Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie für jeden Studienjahrgang eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter und eine Vertretung. 2Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt zentral die Fachaufsicht über die Ausbildung während der berufspraktischen Studienzeiten.

(2) 1Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter und je eine Vertretung. 2Die Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter gewährleisten eine ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen berufspraktischen Studienzeiten.

(3) In jeder Dienststelle der Bundespolizei, der Studierende für eine praktische Verwendung zugewiesen werden, benennt die zuständige Behörde gegenüber der Hochschule eine Beamtin als Betreuerin oder einen Beamten als Betreuer sowie eine Vertretung.

(4) 1Zur Ausbildung der Studierenden benennt die zuständige Behörde gegenüber der Hochschule für die Durchführung der praktischen Verwendungen Ausbilderinnen und Ausbilder. 2Den Ausbilderinnen und Ausbildern sollen nur so viele Studierende zugewiesen werden, wie sie sorgfältig ausbilden können. 3Sie sind im erforderlichen Umfang von anderen Aufgaben zu entlasten.

(5) 1Die Einweisung und Anleitung der Studierenden in den praktischen Verwendungen erfolgt durch die Ausbilderinnen oder Ausbilder oder bei Bedarf durch von ihnen beauftragte Beamtinnen und Beamte der Dienststelle. 2Den beauftragten Beamtinnen und Beamten soll jeweils eine Studierende oder ein Studierender zugewiesen werden.

(6) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.

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Zitierungen von § 15 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 GBPolVDVDV Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
... Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 ...