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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)

Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 15 Laufbahnprüfung



1Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bankdienst. 2Sie besteht aus

1.
den Modulprüfungen,

2.
der Bachelorthesis,

3.
der Verteidigung der Bachelorthesis und

4.
der mündlichen Abschlussprüfung.

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Zitierungen von § 15 GBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung
... den Maßgaben anzuwenden, dass 1. an die Stelle des § 12 Absatz 1 und 2, der §§ 15 , 17 und 18 Absatz 3, der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24 und 26 dieser Verordnung ...