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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 15 Laufbahnprüfung
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bankdienst. 2Sie besteht aus
- 1.
- den Modulprüfungen,
- 2.
- der Bachelorthesis,
- 3.
- der Verteidigung der Bachelorthesis und
- 4.
- der mündlichen Abschlussprüfung.
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Zitierungen von § 15 GBankDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBankDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung
... den Maßgaben anzuwenden, dass 1. an die Stelle des § 12 Absatz 1 und 2, der §§ 15 , 17 und 18 Absatz 3, der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24 und 26 dieser Verordnung ...
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