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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 15 Festlegungen zum Auswahlverfahren



(1) Die Einstellungsbehörde legt fest:

1.
die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,

2.
den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Teile,

3.
falls der schriftliche Teil aus mehreren Auswahlinstrumenten besteht, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 16 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren auszuschließen,

4.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

5.
die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.

(3) Die Einstellungsbehörde kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren für jeden Teil des Auswahlverfahrens ändern.