Artikel 15 - Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)

G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 (Nr. 44); 2022 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 20.07.2021, abweichend siehe Artikel 16
| |

Artikel 15 Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 GAPStatG

(gesamter Text siehe Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz - GAPStatG)

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 15 GVWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 GVWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 GVWG Inkrafttreten
...  (6) Artikel 5 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 18. November 2020 in Kraft. (7) Artikel 15 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. (8) Artikel 3 Nummer 2 und 3 treten am 1. Januar ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed