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§ 15 - Gastronomieberufeausbildungsverordnung (GastroAusbV)
Artikel 2 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314, 349 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-137 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-137 Berufliche Bildung
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§ 15 Prüfungsbereich „Produktion und Service"
(1) Im Prüfungsbereich „Produktion und Service" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Bestellung eines Gastes anzunehmen und den Gast zu einfachen Speisen oder einfachen Gerichten sowie zu Getränken zu beraten,
- 2.
- eine einfache Speise oder ein einfaches Gericht oder ein Getränk nach vorgegebener Rezeptur und vorgegebenen Standards zuzubereiten und zu servieren oder zu präsentieren,
- 3.
- die Arbeitsschritte zu planen,
- 4.
- den Arbeitsplatz einzurichten,
- 5.
- Gästewünsche und -bedürfnisse zu berücksichtigen,
- 6.
- verkaufsfördernd zu beraten,
- 7.
- dem Gast die Zutaten oder die Zubereitung zu erläutern,
- 8.
- die Qualität der Lebensmittel oder die Verkaufsfähigkeit des zubereiteten Produktes zu prüfen und
- 9.
- die Hygieneanforderungen zu beachten.
(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Lebensmittel zu bestimmen und ihre Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern,
- 2.
- die Zubereitung und die Inhalts- und Zusatzstoffe von einfachen Speisen und einfachen Gerichten sowie von Getränken unter Berücksichtigung von Gästewünschen, Ernährungsformen und Allergien zu erläutern,
- 3.
- verschiedene Service- und Präsentationsformen bedarfsgerecht zuzuordnen,
- 4.
- Betriebsmittel und Bedarfsgegenstände zu bestimmen und ihre Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern,
- 5.
- beim Einsatz von Lebensmitteln sowie von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern in der Küche und im Service die Vorgaben des Umweltschutzes sowie die Vorgaben in Bezug auf die Nachhaltigkeit zu berücksichtigen,
- 6.
- die Produkt-, Personal- und Betriebshygiene in der Küche und im Service zu beachten und
- 7.
- die Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Küche und im Service einzuhalten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.
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