Tools:
Update via:
§ 15 - Gebäudereinigerausbildungsverordnung (GebReinAusbVO)
V. v. 28.06.2019 BGBl. I S. 892 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 7110-6-131 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 7110-6-131 Handwerk im Allgemeinen
§ 15 Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen"
(1) Im Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Vorgehensweisen bei der Vorbereitung von Arbeitsabläufen zu unterscheiden,
- 3.
- Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
- 4.
- Unterlagen auszuwerten,
- 5.
- Arten der Oberflächenverschmutzungen festzustellen und diese von Oberflächenveränderungen zu unterscheiden und zu dokumentieren,
- 6.
- Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Vorgaben und Regelungen auszuwählen,
- 7.
- Schädlingsbefall im Rahmen des Schädlingsmonitorings nach Art und Menge festzustellen und Dekontaminationsmaßnahmen durchzuführen,
- 8.
- Grund-, Bauschluss-, Außen- und Industriereinigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden,
- 9.
- Hygienemaßnahmen in Gesundheits-, Pflege-, Lebensmittel- und Sanitärbereichen durchzuführen,
- 10.
- Oberflächen aufzubereiten,
- 11.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,
- 12.
- arbeitsschutzrechtliche Vorgaben sowie Sicherheitsbestimmungen bei der Durchführung von Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsmaßnahmen zu berücksichtigen und
- 13.
- Entsorgung kontaminierter Stoffe und Materialien zu veranlassen.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_Gebaeudereinigerausbildungsverordnung.htm