§ 15 - Gebäudereinigermeisterverordnung (GebrMstrV)

V. v. 17.11.2020 BGBl. I S. 2437 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 93 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 7110-3-205 Handwerk im Allgemeinen
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§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 15 ändert mWv. 1. Januar 2021 GebrMstrV

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Gebäudereinigermeisterverordnung vom 12. Februar 1988 (BGBl. I S. 151), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) geändert worden ist, außer Kraft.



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