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§ 15 - Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
Artikel 1 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235 (Nr. 30)
Geltung ab 01.03.2021; FNA: 2121-60-1-11 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.03.2021; FNA: 2121-60-1-11 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 15 Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser
§ 15 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Werden in Gewächshäusern Pflanzen gezogen, die durch gentechnische Arbeiten entstanden sind oder die bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden, gelten bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bis 4 nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes die in Anlage 3 genannten Sicherheitsmaßnahmen. 2Diese gelten entsprechend auch für Klimakammern.
(2) Sofern in Gewächshäusern mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten zusätzlich entsprechend und je nach Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeit die Sicherheitsmaßnahmen der Anlage 2 für den Laborbereich.
(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 15 GenTSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GenTSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenTSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GenTSV Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen
... zuzuordnen. (2) Für jede Sicherheitsstufe sind in den §§ 13 bis 26 und in den Anhängen zu dieser Verordnung Sicherheitsmaßnahmen bestimmt. ...
§ 27 GenTSV Verantwortlichkeiten des Projektleiters
... ist verantwortlich 1. für die Beachtung der Schutzvorschriften der §§ 13 bis 26 sowie der infektionsschutz-, tiergesundheits-, tierschutz-, artenschutz- und ... die Biologische Sicherheit über die gentechnischen Arbeiten und die nach den §§ 13 bis 26 notwendigen Vorkehrungen oder über die Freisetzung, 8. dafür, dass bei ...
§ 33 GenTSV Ordnungswidrigkeiten
... IV Buchstabe b Nummer 17 eine gentechnische Arbeit durchführt, 2. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Buchstabe b Nummer 4 Satz 1, Abschnitt III Buchstabe b ... veränderten Organismus oder dort genannten Abfall transportiert, 3. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt IV Buchstabe a Nummer 11 Satz 2 ein Gewächshaus ...
Anlage 3 GenTSV (zu § 15) Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser
... § 15 Absatz 1 Satz 2 sind die Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser entsprechend für ... für Gewächshäuser entsprechend für Klimakammern zu beachten. Nach § 15 Absatz 2 sind, sofern in Gewächshäusern mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuordnung des Rechts über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
Artikel 3 GenTSNOV Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung
... 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 15 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung " ersetzt durch die Wörter „§ 28 der ...
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