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§ 15 - Güterverkehr-und-Logistik-Fachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (GüLogFachwBAProFV)
§ 15 Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
Zitierungen von § 15 GüLogFachwBAProFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GüLogFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GüLogFachwBAProFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 GüLogFachwBAProFV (zu § 13) Zeugnisinhalte
... der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 15 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_GuLogFachwBAProFV.htm