(1) 1Eine Praxiseinrichtung übernimmt die Verantwortung für die Durchführung des berufspraktischen Teils gegenüber der studierenden Person (verantwortliche Praxiseinrichtung). 2Sie schließt mit der studierenden Person für die Dauer des Studiums einen Vertrag nach Abschnitt 2 dieses Teils.
neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
§ 17a KHG Finanzierung von Ausbildungskosten (vom 29.12.2022) ... gilt entsprechend. Bei ausbildenden Krankenhäusern, die nach § 15 des Hebammengesetzes für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums verantwortlich ... Raten jeweils an das ausbildende Krankenhaus. Ein ausbildendes Krankenhaus, das nach § 15 des Hebammengesetzes für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums verantwortlich ...
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759
Artikel 4 HebRefG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ... folgender Satz eingefügt: „Bei ausbildenden Krankenhäusern, die nach § 15 des Hebammengesetzes für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums verantwortlich ... 5 wird folgender Satz angefügt: „Ein ausbildendes Krankenhaus, das nach § 15 des Hebammengesetzes für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums verantwortlich ...