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§ 15 - Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)
Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 2030-25-8 Beamte
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Geltung ab 14.11.2020; FNA: 2030-25-8 Beamte
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§ 15 Dienstunfallbedingte Wohnumfeldanpassung
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung wie Ausstattung, Umbau oder Ausbau der bisher genutzten Wohnung sowie die Aufwendungen für den Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung werden nach Maßgabe des § 41 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erstattet, wenn die Maßnahme infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend erforderlich ist.
(2) 1Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1 werden nur erstattet, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat. 2Bei Maßnahmen ab 5.000 Euro hat die verletzte Person zwei Vergleichsangebote beizubringen.
Zitierungen von § 15 HeilVfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 HeilVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeilVfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 HeilVfV Erstattungsfähige Aufwendungen (vom 01.04.2024)
... (§ 14), 3. Aufwendungen infolge bewilligter Anpassung des Wohnumfelds ( § 15 ) sowie 4. Aufwendungen für Überführung und Bestattung (§ 16). ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
V. v. 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179
Artikel 1 HeilVfVÄndV
... 15 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 des ...
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