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§ 15 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 15 Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ohne entsprechende Stromerzeugung



(1) Die Registerverwaltung lehnt die Ausstellung von Herkunftsnachweisen ab, wenn

1.
dem Anlagenbetreiber zu einem früheren Zeitpunkt Herkunftsnachweise ausgestellt wurden,

2.
der damaligen Ausstellung eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag und

3.
die so ausgestellten Herkunftsnachweise bereits auf ein anderes, nicht dem Anlagenbetreiber gehörendes Konto übertragen wurden.

(2) Die Registerverwaltung verweigert im Fall des Absatzes 1 die Ausstellung von Herkunftsnachweisen so lange, bis die Strommenge, für die Herkunftsnachweise ausgestellt worden sind, durch Strommengen ausgeglichen wurde, die in der Anlage aus erneuerbaren Energien erzeugt worden sind und für die der Anlagenbetreiber die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 erfüllt (negativer Vortrag).

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Zitierungen von § 15 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 HkRNDV Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen (vom 01.07.2021)
... derer die Registerverwaltung mitgeteilt hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags nach § 15 Absatz 2 genutzt werden soll. (5) Die Registerverwaltung stellt Herkunftsnachweise ...
§ 18 HkRNDV Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnachweisen
... gefährdet wird. (2) § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 5, § 14 und § 15 sind entsprechend anzuwenden. (3) Dem Anlagenbetreiber und seinem Dienstleister ist es ... die Registerverwaltung mitgeteilt hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags entsprechend § 15 Absatz 2 genutzt werden ...
§ 30 HkRNDV Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen (vom 01.01.2023)
... die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist; § 15 bleibt unberührt. (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf ...
§ 32 HkRNDV Löschung von Herkunftsnachweisen
... Kontoinhaber die Löschung der Herkunftsnachweise beantragt hat, 2. sie im Fall des § 15 entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3 noch auf einem Konto des Anlagenbetreibers vorhanden sind ... der Herkunftsnachweise beantragt hat, 2. sie im Fall des § 15 entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3 noch auf einem Konto des Anlagenbetreibers vorhanden sind oder 3. sie einen besonders ...