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§ 15 - IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung (ITSEAusbV)
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit 20 Prozent,
- 2.
- Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur mit 50 Prozent,
- 3.
- Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen mit 10 Prozent,
- 4.
- Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung mit 10 Prozent sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
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