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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.07.2024 aufgehoben
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§ 15 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 310-24 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.11.2012; FNA: 310-24 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 15 Erweiterung des Musterverfahrens
(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit
- 1.
- die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
- 2.
- die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
- 3.
- das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_KapMuG_2012.htm