§ 15 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
- die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,
- 2.
- die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
- 3.
- die Zuständigkeit der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden und den Umfang der Besteuerungsgrundlagen,
- 4.
- das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berechnung der Steuer und die Änderung von Steuerfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Mitwirkungspflicht Dritter,
- 5.
- 1Art und Zeit der Steuerentrichtung. 2Dabei darf abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 bestimmt werden, dass die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf, soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge einen einheitlichen Fälligkeitstag erreichen will,
- 6.
- die Erstattung der Steuer,
- 7.
- 1die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer für das Halten von ausländischen Fahrzeugen, die vorübergehend im Inland benutzt werden. 2Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewahrt ist und die Befreiung dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr zu erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen für inländische Fahrzeuge zu verbessern,
- 8.
- eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach § 9 Abs. 3 anzuwendenden Steuersätze für bestimmte ausländische Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung inländischer Fahrzeuge bei vorübergehendem Aufenthalt im Heimatstaat der ausländischen Fahrzeuge mit Abgaben entspricht, die für die Benutzung von Fahrzeugen, die Benutzung von öffentlichen Straßen oder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben werden,
- 9.
- eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für die nach § 10 Abs. 2 eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen. 2Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster geändert werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 23 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Verordnung über die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von schweizerischen Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden VerkehrV. v. 27.03.1985 BGBl. I S. 615; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.1994 BGBl. I S. 1076
Sonstige
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer VorschriftenV. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Zitat in folgenden NormenKraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 (KraftStÄndG 1997)
G. v. 18.04.1997 BGBl. I S. 805
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 KfzStNGuaÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *) ... der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt. 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... nichts anderes bestimmt ist, sind die nach § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 1 bis 2 und § 15 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen weiterhin anzuwenden." --- *) ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 668
Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften
G. v. 17.08.2007 BGBl. I S. 1958
Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz (2. VerkehrStÄndG)
G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 901; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Zitate in aufgehobenen TitelnHochwasser-Kraftfahrzeugsteuer-Abgrenzungsverordnung 2021 (HWKraftStAbV2021)
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3919
Eingangsformel HWKraftStAbV2021 ... Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes , von denen § 15 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. ... Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, von denen § 15 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) und ...
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002)
neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3856; aufgehoben durch § 17 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374
SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung
V. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 845
Eingangsformel SARSCoV2-KraftStV ... Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes , der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) ...
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