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§ 15 - Kochausbildungsverordnung (KochAusbV)
§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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Zitierungen von § 15 KochAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KochAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KochAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 KochAusbV Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft Küche nach nicht bestandener Abschlussprüfung zum Koch und zur Köchin
... c) das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 15 die Anforderungen nach § 16 der Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung vom 9. ...
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