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§ 15 - Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (KrAbfWUTechAusbV)
Artikel 3 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 30
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-152 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-152 Berufliche Bildung
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§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems" mit 20 Prozent,
- 2.
- „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen" mit 20 Prozent,
- 3.
- „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft" mit 20 Prozent,
- 4.
- „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft" mit 30 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
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Zitierungen von § 15 KrAbfWUTechAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KrAbfWUTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrAbfWUTechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 KrAbfWUTechAusbV Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... dies vereinbaren. (3) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ...
Zitat in folgenden Normen
Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (RohrIndUTechAusbV)
Artikel 4 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 45
§ 17 RohrIndUTechAusbV Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... dies vereinbaren. (3) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und ...
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