(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 geltenden Vorschriften ablegen.