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§ 15 - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 705-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 705-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 15 Anordnungen und Maßnahmen
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Die zuständige Behörde trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. 2Sie kann insbesondere
- 1.
- Personen laden,
- 2.
- dem Unternehmen aufgeben, innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Behebung der Missstände einschließlich klarer Zeitangaben zu dessen Umsetzung vorzulegen und
- 3.
- dem Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben.
Zitierungen von § 15 LkSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LkSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LkSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 LkSG Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung
... ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der risikobasierten Kontrolle nach Absatz 1 und den §§ 15 bis 17 näher zu ...
§ 17 LkSG Auskunfts- und Herausgabepflichten
... Unternehmen und nach § 15 Satz 2 Nummer 1 geladene Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die ...
§ 24 LkSG Bußgeldvorschriften
... einreicht oder 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 2 oder § 15 Satz 2 Nummer 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1. ...
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