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§ 15 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)

V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159 (Nr. 25)
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 96-14-4 Luftverkehr

§ 15 Zulassungsbescheid



(1) 1Nach erfolgreich abgeschlossener Zulassungsprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Antragsteller einen Bescheid über die erfolgreiche Zulassung des Sprengstoffspürhunde-Teams. 2Die Zulassung ist längstens zwölf Monate gültig.

(2) Der Zulassungsbescheid enthält folgende Angaben:

1.
die Zulassungsnummer,

2.
den erreichten Standard nach Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005,

3.
den Namen der zuständigen Behörde, die den Bescheid erteilt hat,

4.
den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum,

5.
den Namen des Hundeführers,

6.
den Namen des Hundes,

7.
den Wurftag, die Identifikationsnummer des Hundes und

8.
die Dauer der Gültigkeit der Zulassung.

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