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§ 15 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 15 Teilnahme der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person an Teilen der staatlichen Prüfung
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihr ein Fragerecht zusteht. 2Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.
Zitierungen von § 15 MTAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64 MTAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 15 , 20 bis 24 und 57 ...
§ 75 MTAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 15 , 20 bis 24 und 57 ...
§ 90 MTAPrV Durchführung des Anpassungslehrgangs
... diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die §§ 15 , 20 bis 24 und 57 ...
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