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§ 15 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)

V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen

§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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