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§ 15 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG)
Artikel 1 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
Geltung ab 31.01.2023; FNA: 801-18 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 31.01.2023; FNA: 801-18 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 15 Sitzungen; Geschäftsordnung
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Leitung lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 14 Absatz 2 nach Ablauf der in § 14 Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informiert die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen.
(2) 1Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und mindestens zwei Personen für die Stellvertretung. 2Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
(3) Die oder der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.
Zitierungen von § 15 MgFSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MgFSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MgFSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 MgFSG Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
... diese Angaben zu informieren. (2) Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 15 bis 20 findet auch dann statt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist aus Gründen, die ...
§ 36 MgFSG Missbrauchsverbot
... Verhandlungen über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer entsprechend den §§ 6 bis 24 zu führen. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die ...
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