§ 15 Angaben zu Ausfertigungen
1Wird von einer Urkunde eine Ausfertigung erteilt, so ist zu vermerken, wem und an welchem Tag die Ausfertigung erteilt worden ist. 2Handelt es sich bei der Ausfertigung um eine vollstreckbare Ausfertigung oder eine weitere vollstreckbare Ausfertigung, so ist dies ebenfalls zu vermerken.
interne Verweise§ 20 NotAktVV Persönliche Bestätigung (vom 01.01.2022) ... die eine Eintragung im Urkundenverzeichnis betreffen, und 2. Angaben zu Ausfertigungen ( § 15 ), unabhängig davon, wann diese erteilt werden. Der Inhalt von ...
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