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§ 15 - Online-Wahl-Verordnung (OnWV k.a.Abk.)
§ 15 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Online-Wahlleitung hat die Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl zu prüfen. 2Die Prüfung darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten von dem Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben. 3Zu prüfen ist insbesondere, ob
- 1.
- das Online-Wahlsystem nach der Freigabe nicht verändert und alle relevanten Komponenten in der Wahlphase vollständig und manipulationsfrei überwacht wurden,
- 2.
- die Anwendungs- und Systemprotokolle in der gesamten Wahlphase aktiviert waren,
- 3.
- die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Wahl nach der Freigabe des Online-Wahlsystems nicht verändert wurden,
- 4.
- die Online-Stimmen ordnungsgemäß eingegangen, gespeichert und nicht manipuliert wurden und
- 5.
- die Anzahl der abgegebenen Online-Stimmen in der elektronischen Wahlurne mit der Anzahl der Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, übereinstimmt.
(2) Inhalt und Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 sind in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.
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Zitierungen von § 15 Online-Wahl-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 OnWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OnWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 OnWV Ermittlung des Online-Wahlergebnisses durch die Online-Wahlleitung
... Ermittlung des Wahlergebnisses der Online-Wahl darf erst nach Abschluss der Prüfung nach § 15 und nur durch die Online-Wahlleitung eingeleitet werden. Eine Ermittlung des ...
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