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§ 15 - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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§ 15 Erteilung und Versagung der Genehmigung
(1) 1Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. 2Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. 3Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. 4Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. 5Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. 6Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
(2) 1Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. 2Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) 1Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. 2Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. Dezember 2012 BGBl. I S. 2598 m.W.v. 1. Januar 2013
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Frühere Fassungen von § 15 PBefG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2598 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 100 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
aktuell | vor 15.12.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 PBefG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 PBefG Einstweilige Erlaubnis (vom 01.08.2021)
... werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend. (4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt ...
§ 21 PBefG Betriebspflicht (vom 01.01.2013)
... Entwicklung zugemutet werden kann. Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend. (4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer ...
§ 52 PBefG Grenzüberschreitender Verkehr (vom 08.09.2015)
... des Benehmens ruht die Frist für die Entscheidung über den Antrag nach § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 5. (3) Einer Genehmigung für den ...
§ 63 PBefG Ausschluss abweichenden Landesrechts (vom 01.01.2013)
... nicht abgewichen werden: 1. §§ 5, 8a Absatz 2 Satz 2, §§ 9, 12, 15 , 16, 17 Absatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a; 2. § 52 Absatz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 100 BRBG 2010 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... § 15 Absatz 5 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. ...
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Artikel 1 PBefRÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden." 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... des Benehmens ruht die Frist für die Entscheidung über den Antrag nach § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 5." 19a. In § 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die ... nicht abgewichen werden: 1. §§ 5, 8a Absatz 2 Satz 2, §§ 9, 12, 15 , 16, 17 Absatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a; 2. § 52 Absatz 1 ...
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