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§ 15 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 15 Verlust und Entziehung der Ausbildungsbefugnis
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Patentanwälte verlieren ihre Ausbildungsbefugnis
- 1.
- mit der Bestandskraft oder der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 21 der Patentanwaltsordnung,
- 2.
- mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder
- 3.
- mit der Anordnung eines Berufsverbots nach § 132 der Patentanwaltsordnung.
(2) Die Patentanwaltskammer hat Patentanwälten die Ausbildungsbefugnis durch schriftlichen Bescheid zu entziehen, wenn sie
- 1.
- eine Tätigkeit ausüben, die mit den Pflichten ordentlich Ausbildender unvereinbar ist, oder
- 2.
- die Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung grob vernachlässigen und eine zweimalige Ermahnung durch die Patentanwaltskammer erfolglos geblieben ist.
(3) 1Patentassessoren verlieren ihre Ausbildungsbefugnis mit dem Tag, an dem sie ihre Tätigkeit in einem ständigen Dienstverhältnis in einem Unternehmen aufgeben. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt hat ihnen zudem die Ausbildungsbefugnis durch schriftlichen Bescheid zu entziehen, wenn
- 1.
- in ihrer Person Gründe vorliegen, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Patentanwaltsordnung den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft rechtfertigen würden,
- 2.
- in ihrer Person die Voraussetzungen nach Absatz 2 entsprechend vorliegen oder
- 3.
- sie Berichts- oder Vorlagepflichten nach § 14 Absatz 2 trotz Ermahnung und ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen sind.
(4) 1Bewerberinnen und Bewerbern sind alle Ausbildungszeiten anzurechnen, die bis zum Verlust oder zur Entziehung der Ausbildungsbefugnis erbracht worden sind. 2Dies gilt auch dann, wenn der Verlust oder die Entziehung auf Umständen beruht, die die oder den Ausbildenden als zur Ausbildung ungeeignet erscheinen lassen.
Zitierungen von § 15 PatAnwAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 PatAnwAPrV Beginn und Ende der Ausbildung
... Markenamt schriftlich widerruft, 4. mit dem Tag, ab dem die oder der Ausbildende nach § 15 Absatz 1 bis 3 nicht mehr zur Ausbildung befugt ist, oder 5. mit dem Ablauf der ...
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