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§ 15 - Polizeibeauftragtengesetz (PolBeauftrG)
G. v. 28.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 72
Geltung ab 05.03.2024; FNA: 13-8 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
Geltung ab 05.03.2024; FNA: 13-8 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
§ 15 Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten der oder des Polizeibeauftragten des Bundes
(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes darf keine Handlungen vornehmen, die mit den Aufgaben des Amtes nicht zu vereinbaren sind.
(2) 1Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes darf während der Amtszeit keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Amt nicht zu vereinbaren sind, unabhängig davon, ob es entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten sind. 2Sie oder er darf insbesondere
- 1.
- kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben,
- 2.
- nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, nicht einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören und
- 3.
- keine Tätigkeit als Gutachter ausüben.
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