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§ 15 - Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
G. v. 15.12.1989 BGBl. I S. 2198; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 400-8 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 400-8 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 15 Arzneimittelhaftung, Haftung nach anderen Rechtsvorschriften
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
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Zitierungen von § 15 ProdHaftG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ProdHaftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProdHaftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Arzneimittelgesetz (AMG)
neugefasst durch B. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 79 AMG Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten (vom 27.07.2023)
... wird, gilt dies nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. § 15 Absatz 1 des Produkthaftungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. (5) Im Falle eines Versorgungsmangels der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Artikel 1 ALBVVG Änderung des Arzneimittelgesetzes
... oder eingeschränkt wird, gilt dies nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. § 15 Absatz 1 des Produkthaftungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden." 7. § 97 wird wie folgt geändert: ...
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