§ 15 Offenlegung des Konzernabschlusses
(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben für dieses den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht oder Teilkonzernlagebericht in sinngemäßer Anwendung des
§ 325 Absatz 3 bis 6 sowie des
§ 327a des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.
(2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Konzernabschlusses, Teilkonzernabschlusses, Konzernlageberichts und des Teilkonzernlageberichts gilt § 328, für die Prüfungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
§ 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.
Frühere Fassungen von § 15 PublG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 21 PublG Festsetzung von Ordnungsgeld (vom 01.08.2022) ... beim Einzelkaufmann gegen die Inhaber oder deren gesetzliche Vertreter, die § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des ...
§ 22 PublG Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften (vom 01.01.2024) ... 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 dieses Gesetzes auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs verweisen, die in Artikel 58 Abs. 2 bis 4 ... oder ein Einzelkaufmann ist. (2) Die §§ 2, 9, 12, 15 , 20 und 21 in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und ... 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. Die §§ 2, 9, 12, 15 , 20 und 21 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und ... beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (9) Die §§ 2, 9, 10, 12, 15 , 20 und 21 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
Zitat in folgenden NormenJustizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 7 EHUG Änderung des Publizitätsgesetzes ... Abschlussstichtag zutreffen. § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend." 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Einzelkaufmann gegen die Inhaber oder deren gesetzliche Vertreter, die § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des ... b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die §§ 2, 9, 12, 15 , 20 und 21 in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und ... das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. Die §§ 2, 9, 12, 15 , 20 und 21 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 16 DiRUG Änderung des Publizitätsgesetzes ... 8" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 3 bis 7" ersetzt. 5. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „des § ... 22 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Die §§ 2, 9, 10, 12, 15 , 20 und 21 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
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