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§ 15 - Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)

§ 15 Erlaubnis



(1) 1Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs schriftlich. 2Sie kann mit der Erlaubnis anordnen, dass Dokumente bis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs nachgereicht oder aktualisiert werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die Verpflichtungen aus dem Reisesicherungsfondsgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dauerhaft erfüllen wird.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Erteilung und Verlängerung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 12 Absatz 5 des Reisesicherungsfondsgesetzes mit der Maßgabe, dass es bei der Beurteilung auf die Laufzeit der vorläufigen Erlaubnis oder den Verlängerungszeitraum ankommt. 2Eine vorläufige Erlaubnis soll für höchstens sechs Monate erteilt werden. 3Sie kann auf Antrag um jeweils drei Monate verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Die Aufsichtsbehörde macht die Erteilung einer Erlaubnis oder einer vorläufigen Erlaubnis sowie deren Verlängerung im Bundesanzeiger bekannt.