(1) Am 1. November 2024 anhängige Verfahren nach dem
Transsexuellengesetz in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung werden nach dem bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Recht weitergeführt.
(2) Die
§§ 6 bis 13 gelten entsprechend für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung
- 1.
- des Transsexuellengesetzes und
- 2.
- des § 45b des Personenstandsgesetzes.