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§ 15 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 15 Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach den §§ 13 und 14 im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleiden, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Leistungen nach Maßgabe des § 102, wenn sie
- 1.
- ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und
- 2.
- sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden Zeitraum von längstens sechs Monaten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten haben.
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Zitierungen von § 15 SGB XIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 102 SGB XIV Leistungen bei Gewalttaten im Ausland (vom 01.07.2024)
... Berechtigte nach § 15 erhalten Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) ...
§ 113 SGB XIV Örtliche Zuständigkeit (vom 01.01.2024)
... (2) Bei der Entschädigung von Opfern einer Gewalttat nach den §§ 13 bis 15 , bei der Entschädigung von Berechtigten nach § 21 sowie den Leistungen an ...
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