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§ 15 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 15 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden
- 1.
- mit dem Dienstgrad „Unteroffizier", wer
- a)
- mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
- b)
- über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt,
- 2.
- mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier", wer
- a)
- mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt oder
- b)
- mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist,
- c)
- in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich mindestens für drei Jahre, in der Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes mindestens für zwei Jahre, zu einem Wehrdienst verpflichten.
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Zitierungen von § 15 SLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SLV Einstellung
... Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 13 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 gelten entsprechend. (4) Mit einem höheren Dienstgrad eingestellten ...
§ 6 SLV Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
... (3) Einer Bewerberin oder einem Bewerber für eine Einstellung nach § 15 , § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 kann zugesichert werden, dass ihr ... oder 9. einer Dienstreise. (5) Bei einer Einstellung nach § 15 , § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf das ... (6) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der nach § 15 , § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann ...
§ 19 SLV Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
... als Hauptfeldwebel fünf Jahre und 3. als Stabsfeldwebel neun Jahre. (4) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das verkürzte Verpflichtungszeiterfordernis von ...
§ 22 SLV Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
... Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben. (6) § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die ...
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