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§ 15 - Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung (SchwarmfdPV)
§ 15 Schlussbemerkung
1In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu beurteilen, ob der Schwarmfinanzierungsdienstleister die in § 2 Absatz 1 genannten Pflichten erfüllt hat. 2Festgestellte Mängel sind unter Verweisung auf die entsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen.
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