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§ 15 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
§ 15 Wiederholung der Prüfung
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Besteht eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter eine Prüfung nicht, so kann die Prüfung auf ihren oder seinen Antrag einmal wiederholt werden. 2Aus diesem Anlass kann die begonnene Ausbildung im sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt oder durch Verlängerung des letzten Lotsenausbildungsabschnitts bis längstens zum nächstfolgenden Prüfungstermin fortgeführt werden.
(2) 1Besteht die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter die Wiederholungsprüfung nicht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden. 2Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters mit Genehmigung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zulässig.
Zitierungen von § 15 SeeLAuFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLAuFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.01.2025)
... eines Seelotsen- anwärterausweises § 8 Absatz 2 Satz 1 SeeLG § 15 Absatz 1 SeeLAuFV 38,35 27 Erstprüfung eines ... zuzüglich der Gebühr nach Nummer 27 §§ 11, 17 SeeLG § 15 Absatz 1 SeeLAuFV 45,80 31 Erteilung der Erlaubnis zur ... bzw. Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere § 15 Absatz 1 SeeLAuFV § 4 SeelotRevierV 38,35 33 Befreiung ...
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