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§ 15 - Sektorenverordnung (SektVO)
Artikel 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 657 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-6 Kartellrecht
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Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-6 Kartellrecht
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§ 15 Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen
§ 15 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) In einem nicht offenen Verfahren sowie einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann jedes interessierte Unternehmen einen Teilnahmeantrag abgeben.
(2) 1Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbekundung. 2Sie darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.
(3) 1Die Angebotsfrist kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und ausgewählten Bewerbern festgelegt werden. 2Allen ausgewählten Bewerbern muss dieselbe Angebotsfrist eingeräumt werden. 3Unterbleibt eine einvernehmliche Fristfestlegung, beträgt die Angebotsfrist mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(4) Der Auftraggeber kann im Verhandlungsverfahren den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich diese Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung vorbehalten hat.
Zitierungen von § 15 SektVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SektVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 SektVO Fristen beim Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
... Abweichend von § 15 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 ... gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 15 Absatz 3 findet ...
§ 41 SektVO Bereitstellung der Vergabeunterlagen
... Dringlichkeit gemäß § 14 Absatz 3 vorliegt oder die Frist gemäß § 15 Absatz 3 im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wurde. (4) Der Auftraggeber ... Dringlichkeit gemäß § 14 Absatz 3 vor oder die Frist wurde gemäß § 15 Absatz 3 im gegenseitigen Einvernehmen ...
Zitat in folgenden Normen
LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 9 LNGG Beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren 3)
... 16 Absatz 3 und 7 und § 17 Absatz 3 der Vergabeverordnung und für § 14 Absatz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 der Sektorenverordnung . Satz 1 gilt entsprechend hinsichtlich der besonderen Dringlichkeit für § 20 ...
Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
Artikel 4 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 691; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Anlage 3 VergStatVO (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3) Öffentlicher Auftrag durch einen Sektorenauftraggeber (vom 02.04.2020)
... zum Verfahren Verfahrensart # Offenes Verfahren (§ 14 SektVO) # Nicht offenes Verfahren ( § 15 SektVO ) # Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 15 SektVO) # Verhandlungsverfahren ohne ... # Nicht offenes Verfahren (§ 15 SektVO) # Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ( § 15 SektVO ) # Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 13 Abs. 2 SektVO) # Wettbewerblicher ...
Anlage 4 VergStatVO (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4) Öffentlicher Auftrag über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen Sektorenauftraggeber (vom 02.04.2020)
... zum Verfahren Verfahrensart # Offenes Verfahren (§ 14 SektVO) # Nicht offenes Verfahren ( § 15 SektVO ) # Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 15 SektVO) # Verhandlungsverfahren ohne ... # Nicht offenes Verfahren (§ 15 SektVO) # Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ( § 15 SektVO ) # Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 13 Abs. 2 SektVO) # Wettbewerblicher ...
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