Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15 - Standortauswahlgesetz (StandAG)

Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 16.05.2017, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 751-23 Kernenergie
| |

§ 15 Entscheidung über übertägige Erkundung und Erkundungsprogramme



(1) 1Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers. 2Will das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung von dem Vorschlag des Vorhabenträgers abweichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) 1Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Vorschlag des Vorhabenträgers gemäß § 14 Absatz 2, die darauf bezogenen Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens einschließlich der Beratungsergebnisse des Nationalen Begleitgremiums und eine begründete Empfehlung zum Vorschlag des Vorhabenträgers. 2Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Standortregionen, die übertägig erkundet werden sollen, und legt insbesondere die Unterlagen nach Satz 1 vor.

(3) Die übertägig zu erkundenden Standortregionen und das weitere Verfahren mit den Gebieten, zu denen keine hinreichenden Informationen für die Anwendung der Kriterien nach den §§ 22 bis 24 vorliegen, werden durch Bundesgesetz bestimmt.

(4) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung prüft die standortbezogenen Erkundungsprogramme zur übertägigen Erkundung für die durch Bundesgesetz ausgewählten Standortregionen, legt diese fest und veröffentlicht sie sowie Änderungen im Bundesanzeiger.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 15 StandAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 247 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 StandAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StandAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StandAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StandAG Begriffsbestimmungen
... anzufertigen sind; 17. Erkundungsprogramme die Gesamtheit der nach § 15 Absatz 4 und § 17 Absatz 4 für die über- und untertägige Erkundung vorzusehenden ...
§ 4 StandAG Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (vom 01.01.2020)
... hat im Standortauswahlverfahren insbesondere die Aufgaben: 1. Erkundungsprogramme nach § 15 Absatz 4 und § 17 Absatz 4 sowie Prüfkriterien nach § 17 Absatz 4 festzulegen, 2. ...
§ 21 StandAG Sicherungsvorschriften (vom 01.01.2021)
... 5 bekannt gemacht hat, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes nach § 15 Absatz 3 . (4) Wird der Beginn von Bohrarbeiten, die in den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ...
§ 28 StandAG Umlage (vom 01.01.2020)
... des Zwischenberichts nach § 13 Absatz 2 sowie von Vorschlägen nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 , § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 1 sowie des ... 2, 5. die Erstellung und Festlegung von Erkundungsprogrammen nach den §§ 14 bis 17 sowie Prüfkriterien nach den §§ 16 und 17, 6. Forschungen und ... (3) Nicht umlagefähig sind Kosten, die im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren nach § 15 Absatz 3 , § 17 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 als Kosten für die Bundesregierung, den Deutschen ...
§ 36 StandAG Salzstock Gorleben
... einbezogen. Er kann lediglich im jeweiligen Verfahrensabschnitt nach den §§ 13 bis 20 des Standortauswahlgesetzes mit einem oder mehreren anderen Standorten verglichen werden, ... den nach § 13 Absatz 2 ermittelten Teilgebieten gehört, 2. nicht zu den nach § 15 Absatz 3 festgelegten übertägig zu erkundenden Standortregionen gehört, 3. nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
§ 9d AtG Enteignung (vom 16.05.2017)
... sowie zu deren Offenhaltung ab der Entscheidung über eine übertägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes notwendig ist. Die Enteignung ist insbesondere dann zur Durchführung von ...

Geologiedatengesetz (GeolDG)
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
§ 34 GeolDG Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
... bereitgestellt werden. Für Verfahren nach den §§ 14 bis 20 des Standortauswahlgesetzes ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gründe des ... wesentlich überwiegen. Für Verfahren nach den §§ 14 bis 20 des Standortauswahlgesetzes ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gründe des ...

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Anlage 5 UVPG Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme" (vom 01.01.2024)
... der Standortregionen für die übertägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes 1.16 Festlegung der Standorte für die untertägige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 247 11. ZustAnpV Änderung des Standortauswahlgesetzes
...  In § 8 Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 Satz 2, § 15 Absatz 2 Satz 1 , § 17 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 26 Absatz 3 Satz 1 und ...

Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Artikel 1 AtAbfKRÄndG Änderung des Standortauswahlgesetzes
... 5 bekannt gemacht hat, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes nach § 15 Absatz 3 ." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:  ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676
Artikel 2 StandAFG Änderung des Atomgesetzes
... 14 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 des Standortauswahlgesetzes" durch die Wörter „nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes " ersetzt. 4. In § 9g Absatz 4 werden die Wörter „Die ...
Artikel 4 StandAFG Folgeänderungen
... „1.15 Festlegung der Standortregionen für die übertägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes ...