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§ 15 - Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung (StmStbAusbV)
V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-129 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-129 Handwerk im Allgemeinen
§ 15 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten
(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden,
- 2.
- Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,
- 3.
- Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zu unterscheiden,
- 4.
- Transporte von Naturwerksteinen durchzuführen,
- 5.
- Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen,
- 6.
- Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen,
- 7.
- Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben,
- 8.
- Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden,
- 9.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen und
- 10.
- Präsentationstechniken einzusetzen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
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