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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.12.2025
§ 15 - Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (StiftPKG)
G. v. 28.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 101
Geltung ab 01.12.2025; FNA: 224-34 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.12.2025; FNA: 224-34 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 15 Benutzungsordnungen, eigenwirtschaftliche Tätigkeit
(1) Die Stiftung erlässt nach näherer Bestimmung in der Satzung Gebühren- und Benutzungsordnungen, in denen die Gebühren und Auslagen für den Besuch und die Benutzung ihrer Einrichtungen sowie Veranstaltungen festgelegt sind.
(2) Sie ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmen des Stiftungsrats im Rahmen des Stiftungszwecks jeweils eigenwirtschaftlich in Form von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit tätig zu werden.
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