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§ 15 - Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung (StrBetrManBAProFV)

V. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 187
Geltung ab 20.07.2023; FNA: 806-22-6-73 Berufliche Bildung

§ 15 Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"



(1) Die Projektarbeit besteht aus den folgenden drei Prüfungsleistungen:

1.
einer schriftlichen Hausarbeit, in der eine praxisorientierte Gesamtplanung anzufertigen ist,

2.
einer mündlichen Präsentation der angefertigten Gesamtplanung und

3.
einem Fachgespräch.

(2) 1Die schriftliche Hausarbeit wird im Prüfungsbereich „Technik" nach § 9 angefertigt. 2Hierzu legt die zu prüfende Person dem Prüfungsausschuss einen Themenvorschlag zur Genehmigung vor. 3Der Themenvorschlag soll den vorgeschlagenen Titel und eine Beschreibung der Aufgabenstellung enthalten. 4Der Prüfungsausschuss soll für die Hausarbeit eine mindest- und höchstzulässige Seitenanzahl festlegen und Formatvorgaben bestimmen.

(3) Mit der in der Hausarbeit erstellten praxisorientierten Gesamtplanung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, als betriebliche Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgabenstellungen zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen.

(4) 1Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt 30 aufeinanderfolgende Kalendertage. 2Die Präsentation und das Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Hausarbeit mit mindestens 50 Punkten bewertet wurde.

(5) 1In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Gesamtplanung auch mündlich darzustellen. 2Die Form der Präsentation und der Einsatz der dafür erforderlichen Medien stehen der zu prüfenden Person frei. 3Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.

(6) 1Im anschließenden Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Fragen zur dargestellten Gesamtplanung sowie damit im Zusammenhang stehende weiterführende Fragen zu beantworten. 2Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 15 StrBetrManBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StrBetrManBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrBetrManBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 StrBetrManBAProFV Form und Ablauf der Prüfung
...  1. eine schriftliche Prüfung nach § 14 und 2. eine Projektarbeit nach § 15 . (3) Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung der ...
§ 16 StrBetrManBAProFV Bewertung der Prüfungsleistungen
... Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet. (4) In der Projektarbeit nach § 15 sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1. die schriftliche ... jeweils einzeln zu bewerten: 1. die schriftliche Hausarbeit nach § 15 Absatz 2 bis 4 , 2. die Präsentation nach § 15 Absatz 5, 3. das Fachgespräch ... schriftliche Hausarbeit nach § 15 Absatz 2 bis 4, 2. die Präsentation nach § 15 Absatz 5 , 3. das Fachgespräch nach § 15 Absatz 6. Aus den ... 2. die Präsentation nach § 15 Absatz 5, 3. das Fachgespräch nach § 15 Absatz 6 . Aus den Bewertungen der schriftlichen Hausarbeit, der Präsentation und ...
§ 17 StrBetrManBAProFV Bestehen der Prüfung; Gesamtnote
... in der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 15 . (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils ... Prüfung nach § 14 mit 25 Prozent und 3. die Bewertung der Projektarbeit nach § 15 mit 50 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl ...
§ 21 StrBetrManBAProFV Nachweis der Ausbildereignung
... Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach den §§ 14 und 15  ...