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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 15 - Tierärztliche-Hausapothekenverordnung (TÄHAV)
V. v. 01.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 343
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 2121-54-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 2121-54-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 15 Dokumentation über Erwerb, Abgabe und Anwendung
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Tierärztin oder der Tierarzt hat über den Erwerb sowie die Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln die Nachweise zu den Angaben nach Artikel 103 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 zu führen. 2Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
- nicht verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Tierarzneimittel,
- 2.
- verschreibungspflichtige sowie nicht verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige, veterinärmedizintechnische Produkte sowie
- 3.
- verschreibungspflichtige sowie nicht verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Humanarzneimittel.
(2) 1Bei der Behandlung von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist im Fall der Abgabe sowie der Anwendung sowohl von verschreibungspflichtigen als auch von nicht verschreibungspflichtigen und apothekenpflichtigen
- 1.
- Tierarzneimitteln,
- 2.
- Humanarzneimitteln oder
- 3.
- veterinärmedizintechnischen Produkten
(3) Bei der Behandlung von Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist im Fall der Abgabe von verschreibungspflichtigen
- 1.
- Tierarzneimitteln,
- 2.
- Humanarzneimitteln oder
- 3.
- veterinärmedizintechnischen Produkten
(4) 1Als Nachweise über den Erwerb von Tierarzneimitteln, Humanarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten gilt die geordnete Zusammenstellung der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleitscheine, aus denen sich die Informationen nach Artikel 103 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 zu ergeben haben. 2Als Nachweise über die Abgabe und Anwendung gelten insbesondere Aufzeichnungen im Tagebuch der Praxis oder in der Patientenkartei.
(5) 1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Tierärztin oder der Tierarzt für Tierarzneimittel, Humanarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte, die bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet und abgegeben werden, weitergehende Nachweise zu führen hat. 2Eine Anordnung nach Satz 1 darf nur für den Fall ergehen, dass
- 1.
- der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen lassen, dass Vorschriften über den Verkehr mit Tierarzneimitteln, Humanarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten, einschließlich deren Verschreibung oder Anwendung, nicht beachtet worden sind, oder
- 2.
- die vorgelegten Unterlagen nicht den Nachweis über den ordnungsgemäßen Bezug und den Verbleib der Tierarzneimittel, Humanarzneimittel oder veterinärmedizintechnischen Produkte erlauben.
Zitierungen von § 15 TÄHAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TÄHAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TÄHAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 TÄHAV Übermittlung an den Tierhalter
... der Tierarzt hat der Tierhalterin oder dem Tierhalter die tierärztliche Verschreibung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 unverzüglich auszuhändigen oder als elektronisches Dokument unverzüglich zu ... (2) Im Falle der Übermittlung der tierärztlichen Verschreibung nach § 15 Absatz 2 an die Tierhalterin oder den Tierhalter in elektronischer Form ist die Authentizität der ...
§ 20 TÄHAV Ordnungswidrigkeiten
... 9. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 4 Satz 2, § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 10. ... Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 10. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 eine Verschreibung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, ...
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