1Soweit der Betreiber im Fall der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den Vorschriften des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.
2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500.000 Euro.
Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37