§ 15 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
(1) Die Aufzeichnungen über die Beteiligung nach
§ 4 Abs. 4, über die Aufklärung nach
§ 4a Abs. 2, zur Feststellung der Untersuchungsergebnisse nach
§ 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3, zur Aufklärung nach
§ 8 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit
§ 8a Satz 1 Nr. 4,
§ 8b Abs. 1 und 2,
§ 8c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 2 und 3 und zur gutachtlichen Stellungnahme nach
§ 8 Abs. 3 Satz 2 sowie die Dokumentationen der Organentnahme, -vermittlung und -übertragung und die nach
§ 10a erhobenen Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung sind, soweit
§ 15h nichts anderes bestimmt, 30 Jahre aufzubewahren, um eine lückenlose Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen.
(2) Die nach
§ 8d Absatz 2 zu dokumentierenden Angaben müssen 30 Jahre lang nach Ablauf des Verfalldatums des Gewebes und die nach
§ 13a zu dokumentierenden Daten 30 Jahre lang nach der Übertragung des Gewebes aufbewahrt werden und unverzüglich verfügbar sein.
(3) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach den Absätzen 1 und 2 sind die Angaben zu löschen oder zu anonymisieren.
Frühere Fassungen von § 15 TPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenArzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)
Artikel 1 V. v. 03.11.2006 BGBl. I S. 2523; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 41 AMWHV Aufbewahrung der Dokumentation (vom 01.08.2017) ... von Aufzeichnungen der verantwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes findet § 15 des Transplantationsgesetzes Anwendung. Zum Zweck der Rückverfolgbarkeit sind mindestens die Angaben nach Anhang ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGewebegesetz
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Artikel 1 GewebeG Änderung des Transplantationsgesetzes ... 13c Rückverfolgungsverfahren bei Geweben § 14 Datenschutz § 15 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen Abschnitt 5a Richtlinien zum Stand der ... gesetzlichen Vertreter darin ausdrücklich eingewilligt haben." 27. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen ... haben." 27. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen (1) Die Aufzeichnungen über die ...
Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1601
Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 TPRegErG Änderung des Transplantationsgesetzes ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe zu Abschnitt 5a eingefügt: „Abschnitt 5a ... „sowie in § 15b und § 15c" eingefügt. 6. In § 15 Absatz 1 wird nach den Wörtern „Spendercharakterisierung sind" ein Komma und ... „soweit § 15h nichts anderes bestimmt," eingefügt. 7. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt: „Abschnitt 5a ...
Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
V. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 521
Artikel 1 AMWHVÄndV ... Aufzeichnungen der verantwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes findet § 15 des Transplantationsgesetzes Anwendung. (2) Die Aufbewahrung muss unbeschadet des ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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